Die Satzung - Mendener-Angelsportverein-1961 e.v.

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Die Satzung

Der Verein


§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr.

Der Fischereiverein - Mendener Angel-Sportverein 1961 e.V. - wurde im Jahre 1961 gegründet und hat seinen Sitz in Menden.
Er ist Mitglied des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V. und wurde unter der Nr. 295 am 05.01.1967 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Menden eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es Darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und Rasse neutral.
Als Geschäftsjahr gilt das volle Kalenderjahr.



§ 2    Zweck und Aufgaben.

Wichtiges Anliegen des Vereins ist die Hege und Pflege der Gewässer und Uferbereiche sowie der dort lebender Tiere und Pflanzen.
Natur und Landschaft sollen so geschützt werden, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Tier und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit und Erholung nachhaltig gesichert sind.

Der Verein bezweckt insbesondere:
die aktive Mitarbeit in Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur - und Tierschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Vertretern, Behörden und Verbänden,
die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes,
die Erhaltung und Pflege am Gewässer vorkommenden Tiere und Pflanzen.
die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen,
die Förderung des Castingsportes.
die Verbreitung des weidgerechten Fischens mit der Angel unter Berücksichtigung hegerischer Erfordernisse.
die Förderung der Jungangler des Vereins,
die Beschaffung und Erhaltung von Angelmöglichkeiten,
die Durchführung von Aus und Weiterbildungsmaßnahmen,
die Unterrichtung der Öffentlichkeit,
die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch die Volksgesundheit.




§ 3    Mitgliedschaft.
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt. Jugendliche Mitglieder müssen das 12. Lebensjahr vollendet und bis zum 14. Lebensjahr eine Bezugsperson im Verein haben.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit Zustimmung einer Mitgliederversammlung.

Der Verein führt als Mitglieder:
aktive,
passive,
ruhende,
jugendliche Mitglieder.

Aktive Mitglieder müssen im Besitz eines gültigen Fischereischeines sein.

Jugendliche dürfen erst dann Angelfischerei ausüben, wenn sie im Besitz eines gültigen Jugendfischereischeines oder eines gültigen Fischereischeins sind. Sie bekommen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres keine Schlüssel der Teichanlage.
Die Aufnahme der Jugendlichen bedarf der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. 

Mit der Mitgliedschaft im Verein ist die kooperative Mitgliedschaft im Landesfischereiverband Westfalen und Lippe e.V. verbunden.


§ 4 Rechte der Mitglieder.

Die Mitglieder haben das Recht auf Beratung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Außerdem sind die Mitglieder gemäß §3 a und d berechtigt, an den Vereinsgewässern die Angelfischerei auszuüben. Unser Teich gilt in diesem Sinne nicht als Vereinsgewässer.
Die Mitglieder gemäß §3 a haben Stimm- und Vorschlagrecht. Der Hüttenwart hat auch als passives Mitglied Stimm- und Vorschlagrecht.


§ 5 Pflichten der Mitglieder.

Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Förderung der Vereinsaufgaben mitzuwirken. Ä Außerdem haben sie die Satzung und die vom Verein erlassenen Anordnungen zu beachten und bei der Ausübung der Angelfischerei die gesetzlichen Bestimmungen so wie die Grundsätze der Waidgerechtigkeit einzuhalten. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Überwachung und Pflege der Gewässer durch den Verein nachhaltig zu unterstützen. Die Mitglieder befolgen die Teichordnung und bezahlen den Gegenwert der nicht geleisteten Stunden. Welche Stundenanzahl jährlich abzuleisten ist, sowie die Höhe der Ersatzzahlung für nicht geleisteten Arbeitseinsatz, wird jeweils auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, bei festgestellten Verstößen gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder bei drohenden Umweltschäden unverzüglich den Vor- sitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zu informieren und gegebenfalls weitere erforderliche Schritte einzuleiten.



§ 6 Austritt und Ausschluss. Die Mitgliedschaft erlischt:


a) durch schriftliche Austrittserklärung,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten,
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste bei Nichtzahlung des Beitrages trotz schriftlicher Mahnung,
e) durch Auflösung des Vereins.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sie müssen ihre Vereins- und Verbandsausweise sowie Erlaubnisverträge umgehend und unaufgefordert an den Verein zurückgeben. Die gleiche Bestimmung gilt für Schlüssel, die den Zugang zu Gewässern und Vereinseinrichtungen ermöglichen. Bei rechtswirksamen Kündigungen muß eine 3 Monatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Mit Datum der Kündigung hat das Mitglied die Vereinsschlüssel sofort abzugeben.



§ 7 Beiträge.

Bei Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Alle Mitglieder, außer ruhenden Mitgliedern, zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge sowie die Gebühren der Fischereierlaubnisverträge für Nichtmitglieder werden durch eine Mitgliederversammlung festgesetzt. Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag sind erstmalig und sofort bei Aufnahme zu entrichten. Der Vorstand hat das Recht Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag zu stünden und zu erlassen. Die laufenden Jahresbeiträge sind mit der Aushändigung der Fischereierlaubnisvertrage, spätestens jedoch bis zum 28. Februar eines jeden Jahres, unaufgefordert zu entrichten. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ende des Geschäftsjahres.



§ 8 Der Vorstand.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind vertretungsberechtigt im Sinne des Q 26 BGB. Jeder vertritt allein. Der Verein wird geschäftsmäßig geführt durch den Vorstand. Diesem gehören an:
1. der Vorsitzende 
2. der stellvertretende Vorsitzende 
3. der Geschäftsführer 
4. der Kassierer 
5. der Gewässerwart 
6. der Sportwart 
Der Geschäftsführer ist auch Schriftführer. Alle Entscheidungen des engeren Vorstandes erfolgen durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Übernahme mehrerer Ressorts in Personalunion ist zulässig.


§ 9 Wahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist vom Vorstand ein kommissarischer Vertreter zu bestimmen. Dieser ist von einer Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Der Vorstand ist beschlußssfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens 3 weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.


§ 10 Pflicht des Vorstandes.
Der Vorstand leitet den Verein. Er hat die Pflicht, tätig zu werden, wenn die Belange des Vereins dies erfordern. Der Vorstand bereitet die Versammlungen vor. Er ist beschließendes Organ für die sachgemäße Aufbringung und Verwendung der Vereinsmittel. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf durchzuführen.


§ 11 Geschäfts und Kassenführung.
Die Kassenführung und die Verantwortung für die Kassengeschäfte obliegen dem Kassierer. Er hat dem Vorstand jährlich das mit der Kassenführung zusammenhängende Zahlenmaterial vorzutragen und über die Vermögenssituation des Vereins zu berichten. Dies hat außerplanmäßig auch dann zu erfolgen, wenn ihn der Vorstand dazu auffordert. Unvorhergesehene Ausgaben des Vereins bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Der Geschäftsführer und der Kassierer sind bevollmächtigt, bei gegenseitiger Verständigung, die zur Verfügung stehenden Fischereierlaubnisscheine auszustellen und zu unterzeichnen. Der Vorsitzende ist davon telefonisch in Kenntnis zu setzen. 


§ 12 Die Kassenprüfung.
Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vereinsvermögens sind von der Generalversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Eine Kassenprüfung hat nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erfolgen. Über die Kassenprüfung ist ein schriftlicher Vermerk zu fertigen, der dem Kassierer spätestens drei Tage vor der Jahreshauptversammlung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht werden muss. Die Wahl der Kassenprüfer muss für die Dauer von zwei Jahren in der Weise erfolgen, dass in jedem Jahr ein Prüfer ausscheidet und durch einen neugewählten Kassenprüfer ersetzt wird. Als Kassenprüfer sind nur Mitglieder wählbar, die keinem Vereinsorgan angehören.



§ 13 Die Generalversammlung.
Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Der Vorstand beruft jährlich eine Generalversammlung und nach Jahresabschluss eine Jahreshauptversammlung ein. Zu der Generalversammlung müssen die Mitglieder spätestens eine Woche vorher, durch einen Aushang am schwarzen Brett und unter Angabe der Tagesordnung, ein geladen werden. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende leitet die Versammlung. Sind die beiden Vorgenannten verhindert, kann der Vorstand ein anderes Mitglied des Vorstandes zum Versammlungsleiter bestimmen. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese Aufgabe obliegt dem Schriftführer, bei seiner Abwesenheit dem stellvertretenden Vorsitzenden, oder einem anderen Mitglied des Vorstandes, dem die Protokollführung übertragen wird. Die Protokollführung obliegt dem hierfür bestimmten Vereinsmitglied auch dann, wenn er nach der Neuwahl des Vorstandes nicht wiedergewählt wird, für die Dauer dieser Versammlung. Gefasste Beschlüsse sind im Protokoll sinngemäß wiederzugeben. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit notwendig, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird. Weitere Einzelheiten der Abwicklung von Versammlungen und Sitzungen können durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.


§ 14 Die außerordentliche Versammlung.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn er dies aus wichtigen Gründen für erforderlich hält. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Zu außerordentlichen Versammlungen ist unter Angabe der Gründe mindestens acht Tage vorher zu benachrichtigen. Der Vorstand muß eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder dieses beantragen und schriftlich begründen.


§ 15 Satzungsänderungen.
Satzungsänderungen können nur von einer Generalversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mit Beschluss erlangen die Satzungsänderungen Rechtskraft.


§ 16 Auflösung des Vereins.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck fristgemäß einberufene Generalversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der 3/4 - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 17 Liquidatoren.
Im Falle der Auflösung des Vereins werden von der Generalversammlung zwei Liquidatoren bestellt, welche die Vereinsgeschäfte abzuwickeln haben. Das Vermögen des Vereins fallt dem Landes- fischereiverband Westfalen und Lippe e.V. zu, der es im Sinne des § 2 Buchstabe -h- der Vereinssatzung zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung tritt am 25.10.1992 , dem Tage der Beschlussfassung der Generalversammlung, in Kraft.

Gezeichnet: Kurt Harmel

 
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